Missbräuchliche Alarmierung der Polizei / Vortäuschen von Gefahrenlagen

Es ist immer besser, einmal umsonst von einer Gefahr auszugehen, als Hinweise zu ignorieren.

Aus Sicht der Polizei muss das nicht immer ein „dramatischer Notfall“ sein. Auch wenn man zum Beispiel eine Beobachtung macht, die einem „seltsam“ vorkommt und man den Verdacht hat, dass vielleicht eine (geplante) Straftat dahinter stecken könnte, kann man das der Polizei mitteilen.

Wer die Polizei jedoch missbräuchlich alarmiert, weil keine Notlage besteht (z. B. durch Anrufen der polizeilichen Rufnummer 110), oder eine Gefahren- oder Notlage vortäuscht, kann sich gemäß § 145 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 Ordungswidrigkeitengesetz (OwiG) begehen.

Unerheblich ist, ob auf eine eigene oder eine fremde Notlage aufmerksam gemacht wird.

Strafbar machen kann sich auch, wer eine Hilfe zu einem Unglücksfall anfordert, die für ihn erkennbar nicht erforderlich ist.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Polizei in diesem Fall Ermittlungen einleiten wird, um zu erfahren, welche Person den Notruf getätigt hat, um gegen diese Person ein Strafverfahren einzuleiten und die im Zusammenhang mit etwaigen eingeleiteten Rettungsmaßnahmen angefallenen Kosten geltend zu machen.

Wer also grundlos die Polizei informiert: Das kann nicht nur teuer werden, sondern ist unter Umständen sogar bei Strafe verboten. Auf solche „Scherze“ – sollte besser verzichtet werden.

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